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Reiserecht

Reisepreisminderung wegen Routenänderung bei einer Kreuzfahrt




Kreuzfahrten boomen. Der Trend zum Urlaub auf einem Kreuzfahrtschiff hält ununterbrochen an. Statt Kapitänsdinner mit strengem Dresscode sind heute die meisten Kreuzfahrtschiffe schwimmende Clubhotel- und Wellnessanlagen mit gemischtem Publikum. Doch ärgerlich ist, wenn die Kreuzfahrtroute geändert wird und einzelne Häfen nicht angelaufen werden. Es stellt sich in diesem Fall die Frage, ob und in welcher Höhe ein Anspruch auf Minderung des Reisepreises besteht.

Reiserecht Routenänderung Kreuzfahrt

Zunächst ist darauf hinzuweisen, dass Änderungen wesentlicher Vertragsleistungen grundsätzlich nur dann zulässig sind, wenn diese für die Reisenden zumutbar sind. Als unzumutbar werden in der Regel solche Änderungen angesehen, deren Ursache ausschließlich der Risikosphäre des Reiseveranstalters liegen.

Des Weiteren ist zu berücksichtigen, dass nicht jede Änderung der Reiseroute bzw. der Ausfall des Anlaufens eines Hafens einen Reisemangel darstellt. Vielmehr liegt ein Mangel nur dann vor, wenn es sich um eine erhebliche Änderung der Reiseroute handelt. Die Bewertung ist einzelfallabhängig und bestimmt sich nach dem Gesamtcharakter der Kreuzfahrt. Von einem Reisemangel wird man insbesondere dann ausgehen können, wenn das betroffene Reiseziel einen besonderen Höhepunkt der Reise darstellt.

Einzelfallabhängig ist auch die Bewertung des Minderungsumfangs. Diese bestimmt sich nach dem objektiven Wert der tatsächlichen Reiseverhältnisse zur geplanten Reise. Zu berücksichtigen ist, ob ein Ersatzhafen angeboten wurde und der Passagier die sonstigen Annehmlichkeiten des Kreuzfahrtschiffs (Unterkunft, Verpflegung, Unterhaltungsprogramm usw.) nutzen konnte.

Das AG Rostock bewerte das Nichtanlaufen des einzigen marokkanischen Hafens bei einer Kanaren-Kreuzfahrt als besonderen Höhepunkt, der eine Minderung von 50 % des Tagesreisepreises rechtfertigt. Das Nichtanlaufen eines weiteren Hafens wurde lediglich mit einem Minderungsumfang von 30 % des Tagesreisepreises bewertet (vgl. AG Rostock, Urteil vom 9. März 2011, Az.: 47 C 400/10).

Deutlich großzügiger urteilte das AG München. Es hielt eine Minderungsquote von 25 % des Gesamtpreises für angemessen, wenn von 8 vorgesehenen Anlaufhäfen 3 Häfen entfallen (vgl. AG München, Urteil vom 14. Januar 2010, Az.: 281 C 31292/09).

Bei dem faktischen Ausfall eines Reisehöhepunkts (Durchfahrt des Panamakanals bei Nacht trotz Darstellung als einen Höhepunkt der Reise) hielt das AG München eine Minderungsquote von 20 % des Gesamtreisepreises für angemessen (vgl. AG München, Urteil vom 17. Dezember 2013, Az. 182 C 15953/13).

Achtung: Die Geltendmachung von Minderungsansprüchen wegen Reisemängeln sind ausgeschlossen, wenn der Reisende seine Ansprüche nicht spätestens innerhalb eines Monats nach der vertraglich vorgesehenen Beendigung der Reise gegenüber dem Reiseveranstalter geltend gemacht hat (§ 651g Abs. 1 BGB). Nach Ablauf der Frist, können die Ansprüche nur noch erhoben werden, wenn die Frist unverschuldet versäumt wurde.

Zu beachten ist weiterhin die kurze Verjährungsfrist des § 651g Abs. 2 BGB. Danach verjähren die Ansprüche des Reisenden nach zwei Jahren. Die Verjährung beginnt mit dem Tag, an dem die Reise dem Vertrag nach beendet sein sollte. Eine Verkürzung der Verjährungsfrist für Ansprüche wegen Reisemängeln ist gemäß § 651m BGB zwar grundsätzlich möglich, kann aber nicht in allgemeinen Vertragsbedingungen des Veranstalters verkürzt werden (vgl. BGH, Urteil vom 26. Februar 2009, Az.: Xa ZR 141/07).

Für Fragen rund ums Reiserecht steht Ihnen Herr Rechtsanwalt Dr. Roger Blum gern zur Verfügung.

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