INFO & AKTUELLES

Vereinsrecht

Wahl und Funktionsverteilung des Vorstandes


Der Vorstand ist grundsätzlich durch die Mitgliederversammlung einzeln zu wählen. Findet keine Wahl von Einzelpersonen, sondern eine Abstimmung über eine einzelne Liste (Blockwahl) statt, so ist dies eine Sonderform des Mehrheitswahlrechts. Die Blockwahl weicht von der gesetzlichen Regelung ab und schränkt das Wahlrecht der Vereinsmitglieder ein. Diese können sich nur noch für oder gegen die Liste als Ganzes entscheiden. Sie können weder gegen noch für einzelne Bewerber stimmen oder sich der Stimme enthalten. Eine Blockwahl ist deshalb nur zulässig, wenn sie in der Satzung ausdrücklich vorgesehen ist.

Sofern eine Funktionsverteilung innerhalb des Vorstands in der Satzung nicht vorgesehen ist, hat auch die Wahl der einzelnen Ämter durch die Mitgliederversammlung zu erfolgen. Eine Wahl kann jedoch ausnahmsweise als ordnungsgemäß anerkannt werden, wenn der Vorstand versichern kann, dass die Mitgliederversammlung mit der erfolgten Verteilung der Ämter ausdrücklich einverstanden war. Andernfalls muss die Wahl wiederholt werden.

Jede Änderung des Vorstands ist unter Vorlage einer Abschrift des Wahlprotokolls zur Eintragung in das Vereinsregister anzumelden. Die Anmeldung ist vom Vorstand in notariell oder ortsgerichtlich beglaubigter Form vorzunehmen.

Für alle Fragen rund ums Vereinsrecht stehe ich Ihnen gern zur Verfügung.

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Dr. Roger Blum
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Wichtiger Hinweis: Der Artikel dient ausschließlich der allgemeinen und persönlichen Information. Er kann die individuelle Beratung und Beurteilung der Sach- und Rechtslage des konkreten Einzelfalls nicht ersetzen. Der Autor übernimmt auch keinerlei Gewähr und keine Haftung, die aus einer Verwendung der bereitgestellten Informationen resultieren. Der Autor gibt weder rechtliche noch steuerrechtliche Empfehlungen, mit denen eine Mandatsbeziehung begründet wird. Dessen ungeachtet sind sämtliche Informationen mit größter Sorgfalt und bestem Wissen und Gewissen erhoben und weitergegeben worden.

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