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Mietrecht

Anspruch auf Mitwirkung zur Wohnungskündigung nach Beendigung der nichtehelichen Lebensgemeinschaft


Die Beendigung einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft wird häufig durch Ausziehen aus der gemeinsamen Wohnung und der Forderung nach Beendigung eines gemeinsam abgeschlossenen Mietvertrages verwirklicht. Da alle Mieter die Kündigung gemeinsam erklären müssen, ist man auf die Zustimmung des ehemaligen Lebenspartners angewiesen. Wird die Zustimmung verweigert, so hat der kündigende Mieter gegen den Mitmieter einen Anspruch auf Mitwirkung bei der Kündigung der gemeinsam angemieteten Wohnung. Es entspricht ständiger Rechtsprechung, dass im Falle des Scheiterns einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft jeder Beteiligte vom anderen die Kündigung der zum Zwecke des Führens der Lebensgemeinschaft angemieteten Wohnung verlangen kann (AG Königs Wusterhausen, Beschluss vom 24.10.2013, Az.: 4 C 801/13 unter Hinweis auf OLG Düsseldorf, Beschluss vom 2.7.2007, Az.: 20 W 29/07).

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