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Bank- und Kapitalmarktrecht

Verwahrgebühren
Sind Negativzinsen aufs Sparkonto zulässig?



Mehrere Banken und Sparkassen erheben sowohl bei Privat- als auch Geschäftskunden seit längerem sog. Verwahrgebühren bzw. Negativzinsen für Spareinlagen auf Tagesgeld- oder Girokonten ihrer Kunden. Insbesondere Sparer mit höheren Kontoguthaben sind davon betroffen. Das Prinzip widerspricht der bisher gängigen Funktionsweise des Kreditmarkts. Bislang erhielten die Sparer für die Kapitalüberlassung von der Bank oder Sparkasse einen Zinsertrag. Die Zinshöhe wurde zwar in den letzten Jahren immer geringer, doch nunmehr kippt die Entwicklung um und der Kunde wird vom Kreditinstitut für seine Kapitalüberlassung nicht mehr entschädigt, sondern ihm wird quasi ein ökonomischer „Strafzins“ auferlegt, der zur Minderung des Kontoguthabens führt. Sparen wird dadurch unattraktiv. Hintergrund dieser Praxis ist, dass die Europäische Zentralbank seit 2014 einen negativen Einlagezins erhebt, den die Kreditinstitute teilweise an ihre Kunden versuchen weiterzugeben.

Dagegen bestehen erhebliche Bedenken. Zinsen für Spareinlagen auf Tagesgeld- oder Girokonten sind vom Kreditnehmer – in diesem Fall also von der Bank bzw. Sparkasse – zu zahlen. Denn nach § 488 BGB wird nur der Darlehensnehmer verpflichtet, den geschuldeten Zins zu zahlen. Verbraucher sind hier Darlehensgeber und können nicht verpflichtet werden, Zinsen zu zahlen. Anderslautende Klauseln benachteiligen Verbraucher unangemessen, weil sie im Widerspruch zum Grundgedanken der gesetzlichen Regelung stehen. Darüber hinaus gefährdet ein Negativzins auch den Vertragszweck bei Verträgen, die zur Geldanlage oder Altersvorsorge beworben und abgeschlossen wurden, denn dieser besteht darin, das gesparte Geld zu erhalten oder zu vermehren, nicht zu mindern.

Die Rechtmäßigkeit der Negativzinsen beschäftigt inzwischen auch die Gerichte. Das Landgericht Tübingen hat mit Urteil vom 26. Januar 2018 (Az.: 4 O 187/17) dem Unterlassungsbegehren der Verbraucherzentrale Baden-Württemberg stattgegeben. Auslöser des Rechtsstreits war ein Preisaushang der Volksbank Reutlingen. Die Bank hatte für bestehende Tages- und Festgeldkonten Minuszinsen angekündigt. Sie wurde deswegen von der Verbraucherzentrale abgemahnt. Die Volksbank änderte daraufhin zwar den Preisaushang, weigerte sich jedoch eine Unterlassungserklärung abzugeben, so dass es zum Rechtsstreit kam. Nach Auffassung des Gerichts verstoßen die von der Verbraucherzentrale beanstandeten Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Bank bei Altverträgen gegen wesentliche Grundgedanken der gesetzlichen Regelung. Die Bank könne – so das Gericht - nicht einseitig aus einer Geldanlage einen kostenpflichtigen Verwahrungsvertrag machen. Da die Bank keine Unterscheidung zwischen Alt- und Neuverträgen gemacht hat, wurde die beanstandete Klausel insgesamt als unwirksam angesehen. Das Urteil betrifft allerdings nur Altverträge. Bei Neuabschluss könnten derartige Klauseln grundsätzlich unbedenklich sein, wenn der Kunde zuvor darauf hingewiesen wird.

Betroffen sind nicht nur Spareinlagen auf Tagesgeld- oder Girokonten. Auch langfristige Verträge, die der Altersvorsorge dienen, können von dieser Problematik betroffen sein. Die Verbraucherzentrale Baden-Württemberg hat sich in einem weiteren Verfahren gegen die Erhebung negativer Zinsen auf einen Riester-Banksparplan zur Wehr gesetzt (LG Tübingen, Az.: 4 O 220/17). In dieser Sache ist noch keine Entscheidung ergangen. Diese wird voraussichtlich Ende Februar erwartet.

Es empfiehlt sich daher erhöhte Aufmerksamkeit auf die Konditionen für Tagesgeld- und Girokonten oder Sparpläne zu legen. Ob Ihr Kreditinstitut möglicherweise rechtswidrig Negativzinsen erhebt, muss letztlich im Einzelfall geprüft werden. Vertragsänderungen sollten nicht ungeprüft hingenommen werden.

Für Fragen rund ums Bankrecht steht Ihnen Rechtsanwalt Dr. Roger Blum von der Kanzlei Dr. Blum & Hanke gern zur Verfügung.

(Stand: Januar 2018)

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